Reinhold Edlinger









Recht haben und bekommen








Erstellung von Gutachten








Gerichtssachverständige



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Was ist ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger?


Der gerichtliche Sachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher hervorragende Sachkunde, aber auch Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.
Die Fähigkeit, sich korrekt auszudrücken, die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache und der Rechtschreibung sowie die Fähigkeit, auch fachlich schwierige Sachverhalte verständlich darzulegen, sind weitere unabdingbare Voraussetzungen.
Das Vorliegen und der Weiterbestand dieser Voraussetzungen wird in einem Qualitätssicherungsverfahren (Zertifizierung) geprüft, das die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz (das sind die Landesgerichte) als Zertifizierungsstellen durchführen und dessen Ziel die Eintragung in die von ihnen geführte Sachverständigenliste ist.
Nach § 2 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl 1975/137 idgF sind für eine Eintragung in die Sachverständigenliste folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens; die Prüfung der Sachkunde entfällt bei Inhabern einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer Hochschule oder bei Angehörigen eines Berufes, zu dem nach der Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, z.B. bei Ärzten, Wirtschaftstreuhändern, Psychologen und Ziviltechnikern. Österreichweit einheitliche Prüfungsstandards zur Sachkunde sind im Aufbau bzw. teilweise bereits vorhanden.
  • zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (z.B. 10 Jahre nach Ablegung der Meisterprüfung, welche die Mindestqualifikation für die Tätigkeit in verantwortlicher Stellung darstellt); eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium (im medizin. Bereich sind 5 Jahre Facharzt Voraussetzung, 5 Jahre nach Steuerberater- oder Ziviltechnikerprüfung) oder ein Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
  • volle Geschäftsfähigkeit
  • körperliche und geistige Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor der Vereidigung
  • Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutachten. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 Signaturgesetz - SigG) ausreichend.


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